(1) Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt der
Staatsminister der Finanzen im folgenden Rechnungsjahr zur Entlastung
der Staatsregierung dem Landtag Rechnung. Die Rechnungsprüfung erfolgt
durch einen mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten
Rechnungshof.
(2) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung
den Präsidenten des Rechnungshofs. Die Wahldauer beträgt zwölf Jahre.
Wiederwahl ist ausgeschlossen. Er kann ohne seine Zustimmung vor Ablauf
seiner Amtszeit nur abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung
der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies
rechtfertigt. Die Durchführung eines Amtsenthebungsverfahrens bedarf der
Zustimmung des Landtags mit Zweidrittelmehrheit seiner
Mitgliederzahl.
(3) Das nähere wird durch Gesetz
geregelt.