Bayerisches Staatswappen (3KB)
Bayerischer Oberster Rechnungshof

Eine von der Staatsregierung unabhängige
Oberste Staatsbehörde
ORH

Rechtsgrundlagen der Rechnungsprüfung im Freistaat Bayern

 

Verfassung des Freistaates Bayern

in der Fassung vom 20. Februar 1998

 

Art. 80

 

(1) Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt der Staatsminister der Finanzen im folgenden Rechnungsjahr zur Entlastung der Staatsregierung dem Landtag Rechnung. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Rechnungshof.

(2) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung den Präsidenten des Rechnungshofs. Die Wahldauer beträgt zwölf Jahre. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Er kann ohne seine Zustimmung vor Ablauf seiner Amtszeit nur abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt. Die Durchführung eines Amtsenthebungsverfahrens bedarf der Zustimmung des Landtags mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitgliederzahl.

(3) Das nähere wird durch Gesetz geregelt.

Rechnungshofgesetz (RHG)

Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)