Aliénor MEISSER / Bettina SÜSSKIND



Einführung in die juristische Methodik

(unter besonderer Berücksichtigung strafrechtlicher Aspekte)



1. Erfassen des Sachverhalts

Es sind alle im Hinblick auf die Fallfrage wichtigen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen.



2. Aufsuchen der in Betracht kommenden Strafgesetze

Einen raschen Überblick und einen ersten Zugang zum jeweiligen System eines Gesetzes vermittelt die dem Gesetzestext vorangestellte „Inhaltsübersicht" als Teil des Gesetzes. Aus der Inhaltsübersicht des StGB ergibt sich, dass dieses aus zwei Teilen besteht, nämlich einem „Allgemeinen Teil" (AT) und einem „Besonderen Teil" (BT).

Der Allgemeine Teil des StGB enthält keine Strafbestimmungen, sondern die grundlegenden Regelungen über die Strafbarkeit im Allgemeinen, die im ganzen Bereich des besonderen Teils auftreten können, wie z.B. Versuch, Beteiligung oder Verjährung und ihre Rechtsfolgen.

Der Besondere Teil des StGB enthält vor Allem die gesetzlichen Bestimmungen darüber, welche einzelnen Taten strafbar sind (Tatbestände) und die hierfür vorgesehenen Strafandrohungen (Rechtsfolgen). Wie sich aus der Inhaltsübersicht zum StGB ergibt, hat der Gesetzgeber im BT gleichartige Straftaten in Abschnitten zusammengefasst, was das Aufsuchen anhand der Inhaltsübersicht sehr erleichtert.



3. Aufteilen des Strafgesetzes in Tatbestand und Rechtsfolge

Jedes Strafgesetz- die einzelnen Strafgesetze werden auch als Delikte bezeichnet- besteht aus der gesetzlichen Beschreibung des Strafrechtlich verbotenen Verhaltens, dem Tatbestand, und der hierfür vorgesehenen Strafandrohung, der Rechtsfolge.

Jeder Tatbestand lässt sich in mehrere Sinneinheiten zerlegen. Diese Sinneinheiten bilden gleichsam die „Bausteine", aus denen sich der Tatbestand zusammensetzt. Diese einzelnen Sinneinheiten, aus denen sich ein strafrechtlicher Tatbestand zusammensetzt, werden in der Terminologie des Strafrechts als „Tatbestandsmerkmale" (Tatbestandselemente) bezeichnet. Ein Verhalten, das sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, nennt man „tatbestandsmäßig".



4. Auslegung der Tatbestandsmerkmale

Ist die Rechtsnorm in ihre Bestandteile zerlegt, so wird sich in den meisten Fällen zeigen, dass die Bedeutung der Tatbestandsmerkmale nicht überall eindeutig ist. Sprache ist ein Ausdrucksmittel, das in weiten Bereichen nicht von absoluter Präzision ist. Sprachliche Aussagen sind daher oft auslegungsfähig und bedürftig. Das gilt in besonderer Weise für Gesetzestexte, da diese so abstrakt sein müssen, dass sie auf zahllose künftige Sachverhalte passen. Inhalt und Reichweite einzelner Tatbestandsmerkmale zu ermitteln ist somit eine der wichtigsten Aufgaben der Rechtsanwendung. Das Verfahren, mit dem der Rechtsanwender die einzelnen gesetzlichen Merkmale „aufbereitet", nennt man Auslegung.

Nach welcher juristisch begründeten Methode bei der Auslegung vorzugehen ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Nach der etwa zur Mitte des vergangenen Jahrhunderts von Friedrich Carl von Savigny entwickelten klassischen Methodenlehre, der auch jetzt noch die Rechtsprechung und der überwiegende Teil der Lehre folgen, sind bei der Auslegung vier Auslegungsmethoden zu unterscheiden, mit denen die Frage zu entscheiden ist, ob ein bestimmtes Auslegungsergebnis dem Gesetz entspricht: grammatikalische, historische, systematische und teleologische Auslegung.

Weil sich der Gesetzgeber einer von den tatsächlichen Phänomenen abgehobenen, stark verallgemeinernden Gesetzessprache bedienen muss- je abstrakter ein Begriff ist, desto größer ist die Zahl der ihm unterfallenden Konkreta- kann es schon wegen der aufgrund des hochstehenden Abstraktionsniveaus sprachlichen Unschärfe aber auch wegen des jeweiligen Vorverständnisses, der Methodenwahl und der Rechtsdogmatik keinen „Subsumtionsautomatismus" geben. Das Gesetz ist nichts „Fertiges". Es sollte nicht der falsche Eindruck entstehen, dass es- kybernetisch gesprochen- bei der Subsumtion lediglich auf die Input-Seite ankommt, nämlich auf die Tat und die einschlägige Gesetzesbestimmung, woraus das Ergebnis, das Output, sich zwingend ergebe. Gesetze können Entscheidungen nur teilweise vorprogrammieren.



5. Subsumtion

Erst nachdem der Sachverhalt geklärt und die Rechtsnorm in ihre Bestandteile zerlegt und ausgelegt ist, kann mit der eigentliche Subsumtion begonnen werden. Dabei darf der Vergleich von Tatbestand und Sachverhalt niemals pauschal erfolgen. Vielmehr muss für jedes einzelne Tatbestandsmerkmal ein entsprechendes Element im Sachverhalt gesucht werden. Die jeweiligen Bausteine sind einander gegenüberzustellen und sorgfältig auf Übereinstimmung hin zu untersuchen.

Das Ziel der Ausarbeitung besteht darin, dem Leser eine verständliche, nachprüfbare und überzeugende Antwort auf die Fallfrage(n) zu geben. Das gelingt am besten in der Darstellungsform des Gutachtens. Charakteristisch für den Gutachtenstil ist, dass anders als im gerichtlichen Urteil oder im behördlichen Bescheid nicht die Entscheidung vorangestellt und anschließend begründet wird (sog. Urteilsstil), sondern dass der Bearbeiter sich schrittweise von der Fragestellung zum Ergebnis vortastet. Dadurch bezieht er den Leser mit in den Prozess der Entscheidungsfindung ein, was diesem ein Mitdenken und kritisches Bewerten ermöglicht. Die Antwort auf die Fallfrage ist daher in der juristischen Klausur regelmäßig in Form eines Rechtsgutachtens zu geben. Der Urteilsstil ist Entscheidungsentwürfen und knapp zu beantwortenden Zusatzfragen vorbehalten.

Die Entscheidungsfindung in der Form des Gutachtens vollzieht sich in vier Stufen. Zunächst wird in der Form einer Frage das Tatbestandsmerkmal dem konkreten Sachverhaltselement gegenübergestellt (Erster Satz). Dann wird das abstrakte Tatbestandsmerkmal definiert (Zweiter Satz). Danach wird festgelegt, ob das konkrete Sachverhaltselement der Definition entspricht (Dritter Satz), und schließlich folgt das Ergebnis (Vierter Satz). Im konkreten Fall sieht das, schematisch dargestellt, so aus:

Erster Satz Es fragt sich, ob die Vase, die A zerstört hat, ein Sache im Sinne von § 303 StGB ist.
Zweiter Satz Sachen sind körperliche Gegenstände (§ 90 BGB).
Dritter Satz Die Vase ist ein körperlicher Gegenstand.
Vierter Satz Also ist die Vase eine Sache.



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Letzte Änderung: 18.11.2002
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Inhalt, Layout und Technische Leitung: Aliénor MEISSER